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AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Allgemeines
Es gelten ausschließlich nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) für alle zwischen  fw-mobile und seinen Kunden (nachfolgend "Kunde" genannt) getätigten Geschäften. Für einzelne der nachfolgenden Regelungen wird unterschieden, ob der Kunde ein Verbraucher im Sinne von §13 BGB oder ein Unternehmer im Sinne von §14 BGB ist. Bei Regelungen die für Verbraucher und Unternehmer unterschiedlich sind, wird dies im Text entsprechend benannt und unterschieden. Bezieht sich der Text auf "Kunde", gilt die Regelung sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer.

Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung zum Vertragsinhalt.
Abweichende Bestimmungen des Unternehmers gelten nur, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das gilt auch dann, wenn fw-mobile in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Unternehmers seine Leistungen vorbehaltlos ausführt.


2. Angebote, Bestellungen, Lieferzeiten & Lieferung
Unsere Angebote erfolgen freibleibend und Zwischenverkauf vorbehalten.Unsere Fahrzeugangebote bestehen aus Lagerfahrzeugen, Bestellfahrzeugen, Bestellvorlauffahrzeugen und Außenlagerbeständen unserer Lieferanten. Lieferzeitangaben, Ausstattungsmerkmale sowie technische Daten und Lieferfähigkeit für Bestellfahrzeuge & Außenlagerfahrzeuge sind unverbindliche Angaben unserer Lieferanten, welche wir unverbindlich an unsere Kunden weitergeben.

Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung und durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Lieferanten (z.B. Verkehrsstörungen, Streik, Modellwechsel, Produktionsstörungen jeglicher Art usw.) behindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt.Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen können.

Wird uns die Vertragserfüllung aus den genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferfrist frei. Von der Behinderung und der Unmöglichkeit werden wir den Käufer umgehend verständigen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

3. Vertragsschluss
Die Angebote von fw-mobile sind freibleibend. Ein Vertrag kommt nach Maßgabe der folgenden Regelungen zustande:
Auf konkrete Anfrage des Kunden hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges erhält dieser einen Kaufvertragsentwurf von fw-mobile, welchen der Kunde bei Kaufabsicht komplettiert und unterzeichnet an fw-mobile zurücksendet (Angebot).

Der Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn fw-mobile das Angebot (Bestellung) des Kunden unter Einbeziehung der AGB annimmt und mit einer „verbindlichen Auftragsbestätigung“ die Annahme schriftlich bestätigt, oder die Lieferung ausgeführt hat.

Handelsübliche sowie unwesentliche technische oder farbliche Änderungen der seitens fw-mobile zu liefernden Fahrzeuge bleiben vorbehalten, soweit diese für den Kunden zumutbar sind und keinen Einfluss auf die Werthaltigkeit des Fahrzeuges haben.
fw-mobile kann von dem Kaufvertrag zurücktreten, wenn das Fahrzeug aus nicht von fw-mobile zu vertretenen Gründen nicht verfügbar ist. fw-mobile verpflichtet sich im Fall der Nichtverfügbarkeit den Kunden unverzüglich zu informieren.

Bei Leistungen Dritter, welche über die Webseite von fw-mobile angeboten werden (Finanzierung, Leasing, u.ä.), wird fw-mobile nicht Vertragspartner.Die Verträge werden mit den einzelnen Unternehmen selbst geschlossen. fw-mobile ist weder Organ, noch Vertreter, noch Erfüllungsgehilfe des Dritten.

4. Lieferung der Fahrzeuge
Grundsätzlich hat der Kunde das Fahrzeug am Geschäftssitz von fw-mobile in D-36199 Rotenburg / Fulda abzuholen. Kann der Kunde zu der Abholung nicht persönlich erscheinen, wird das Fahrzeug nur gegen Vorlage einer Vollmacht an die abholende Person übergeben.Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden liefert fw-mobile das Fahrzeug innerhalb Deutschlands zum Kunden. Die Transportkosten sind vom Kunden zu tragen. Eine Zustellung erfolgt nur bei einer vorherigen Zahlung mittels Überweisung. Im Falle der Zustellung trifft fw-mobile mit Übergabe des Fahrzeugs an den Spediteur keine Haftung für Beschädigung oder Untergang des Fahrzeuges.

5. Gefahrenübergang (Transportschäden, u.s.w.)
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Fahrzeuge unser Lager verlassen. Auch für den Fall, dass der Käufer den Verkäufer beauftragt die Fahrzeuge durch einen Spediteur zu verladen. Die Transporte sind nach Bedingungen der CMR (Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen) versichert, jedoch ist der Käufer in der Pflicht bei Ankunft der Fahrzeuge zu prüfen und etwaige Transportschäden auf dem CMR schriftlich zu vermerken und noch am selben Tag der Spedition diese schriftlich anzuzeigen. Tut er dies nicht, so erlischt die Forderung des Schadenersatzes.

6. Liefertermine
Lieferfristen und -termine sind nur dann für fw-mobile bindend, wenn sie im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Eine Übergabe des Fahrzeuges findet sowohl bei Abholung als auch bei einer Zustellung grundsätzlich nur bei vorheriger vollständiger Zahlung des Kaufpreises und im Falle des Leasing- oder Finanzierungskaufes nach Zahlung durch die finanzierende Bank oder des Leasingunternehmens statt. Fälle von unverschuldeten Verzögerungen berechtigen fw-mobile die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme der Ware nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung,
frühestens aber nach 30 Tagen, vom Vertrag zurücktreten.

7. Beschaffenheit des Fahrzeuges
Als Beschaffenheit des Fahrzeuges gelten ausschließlich die in dem Kaufvertragsformular angeführten Fahrzeugdaten.


8. Gewährleistung/Garantie
Gegenüber Unternehmern die gewerblich im Fahrzeughandel tätig sind, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Gegenüber sonstigen Unternehmern und Verbrauchern haftet fw-mobile für Sachmängel beschränkt. Ansprüche des Käufers wegen technischen Mängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach der Auslieferung des Kaufgegenstandes. Für alle Bauteile die unter die Hersteller-Garantie fallen, sind wir nicht verantwortlich.

Sollte es vorkommen und nachgewiesen werden, dass ein Mangel vor der Auslieferung bestanden hat, so muss der Käufer dem Verkäufer, wie gesetzlich geregelt, die Gelegenheit geben fachgerechte Nachbesserungsarbeiten durchführen zu lassen. Falls der Käufer eine Werkstatt ohne vorheriger Freigabe des Verkäufers beauftragt, besteht kein Anspruch auf eine Kostenübernahme. Für die Zeit der Ausbesserungsarbeiten werden keine Kosten für einen Mietwagen oder Ersatzwagen vom Verkäufer übernommen.
 
Stellt der Kunde Mängel fest, hat er diese schriftlich, detailliert und möglichst unter Beifügung eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages einer Fachwerkstatt zu übermitteln. Die Kosten hierfür übernimmt fw-mobile nicht. Vor der Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen hat der Verbraucher die Einverständniserklärung von fw-mobile hinsichtlich der Kostenübernahme einzuholen. Ferner ist fw-mobile berechtigt, soweit dem Verbraucher zumutbar, auf eigene Kosten die Anfertigung eines Gutachtens durch einen von fw-mobile zu bestimmenden unabhängigen Gutachter zu verlangen.

Sofern fw-mobile eine Gewährleistung übernommen hat und ein Mangel vorliegt, erfolgt die Nachbesserung nach Wahl von fw-mobile durch Ersatzlieferung oder kostenlose Beseitigung des Mangels. Kann der Mangel nicht beseitigt werden oder ist ein Nachbesserungsversuch zweimal fehlgeschlagen, hat der Verbraucher das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurück zu treten. Im Falle einer nicht berechtigten Mängelrüge, weil fw-mobile für den Mangel nicht verantwortlich ist,  besteht keine Kostentragungspflicht von fw-mobile.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.Sofern für das Fahrzeug eine Garantie abgegeben wurde, erstreckt sich diese zunächst in einer etwaig verbleibenden Herstellergarantie und wird danach über eine Anschluss- bzw. Gebrauchtwagengarantie bei einem externen Versicherungsunternehmen, das dem Kunden bekannt gegeben wird, bis zur vertraglich vereinbarten Gesamtdauer sichergestellt.

Garantiegeber ist nicht fw-mobile, sondern das Garantie übernehmende Versicherungsunternehmen. Der Inhalt der Garantie ergibt sich aus den jeweiligen Vertragsbedingungen des Herstellers oder des Versicherungsunternehmens. Die Kosten für den Abschluss der Anschluss- bzw. Gebrauchtwagengarantie ist im Vertrag geregelt. Für Fahrzeuge mit erfolgter Zulassung beginnt die Herstellergarantie ab Datum der Erstzulassung. Die Herstellergarantie oder Gewährleistung gilt somit nur für die Restlaufzeit. Für die Durchsetzung der Garantieansprüche übernehmen wir keine Haftung.


9. Eigentumsvorbehalt
Die seitens fw-mobile gelieferten Fahrzeuge bleiben bis zum vollständigen Ausgleich aller aus dem Kaufvertrag zwischen dem Kunden und fw-mobile bestehenden Forderungen und bis zur Einlösung etwaiger bankbestätigter Schecks Eigentum von fw-mobile. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz am Fahrzeugbrief fw-mobile zu. Der Fahrzeugbrief wird dem Kunden grundsätzlich erst nach vollständiger Begleichung aller offenen Forderungen übergeben.

Wird dem Kunden ausnahmsweise der Fahrzeugbrief vor vollständiger Zahlung der Kaufpreisforderung zwecks Ummeldung des Fahrzeugs gemäß § 25 StVZO übergeben, bleibt der Eigentumsvorbehalt sowohl an dem Fahrzeug als auch dem Fahrzeugbrief bestehen. Der Kunde verpflichtet sich, den Kfz-Brief nur für die Ummeldung zu nutzen und ihn im Falle des Leasing- bzw. Finanzierungskaufes an fw-mobile zurückzugeben.Der Kunde ist bis zur vollständigen Begleichung aller zu Gunsten von fw-mobile bestehenden Forderungen nicht berechtigt, das Fahrzeug oder den Kfz-Brief auf Dritte zu übertragen oder anderweitig darüber zu verfügen (z.B. durch Verpfändung, etc.). Der Kunde hat fw-mobile über jeglich mögliche Gefährdung der Ware, insbesondere über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter an den Fahrzeugen, unverzüglich zu unterrichten.fw-mobile ist berechtigt, bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurückzutreten und die Fahrzeuge herauszuverlangen.Sofern der Kunde die Ware mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von fw-mobile im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußert, tritt er bereits jetzt alle Forderungen und Ansprüche, die ihm durch die Weiterveräußerung der Ware gegen Dritte zustehen, an fw-mobile ab. fw-mobile nimmt hiermit diese Abtretung an. Der Kunde bleibt bis auf Weiteres zur Einziehung der Forderung ermächtigt; fw-mobile behält sich aber vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen von fw-mobile hat der Kunde den Namen des Schuldners der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diesem die Abtretung anzuzeigen.


10. Rügeverpflichtung
Ist der Kunde ein Vollkaufmann, muss er etwaige Mängel des Fahrzeugs unverzüglich schriftlich rügen (§ 377 HGB).


11. Kaufpreiszahlung / Abholung
Der Kunde hat die im Kaufvertrag genannte Vergütung zu entrichten. Etwaige Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
Die Zahlung durch den Kunden hat, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverzüglich nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug, im Fall der Abholung spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs zu erfolgen. Sobald das Fahrzeug zur Abholung gemeldet wurde, ist der Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig.  Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist fw-mobile berechtigt,
ab dem 20. Tag Standkosten in Höhe von 10,00 Euro netto, zuzügl. gültiger MwSt. pro Kalendertag zu berechnen. Zur Sicherheit und im Interesse des Kunden sollte die Zahlung durch Überweisung auf unser Konto erfolgen. Die Bezahlung kann jedoch auch bei Abholung und passend in bar in großen Scheinen erfolgen. Fahrzeugabholungen sind nur nach Zahlungseingang möglich.

Aufgrund der Vorgaben des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist fw-mobile verpflichtet, bei Barzahlung die zahlende Person zu Identifizieren. Zur Sicherstellung dieser Vorschriften ist der Kunde verpflichtet, bei Barzahlung seinen gültigen Personalausweis oder Reisepass zur Vornahme einer Fotokopie vorzulegen.

Bei Finanzierungs- & Leasing-Verkäufen ist die Auslieferung des Fahrzeuges an den Käufer erst dann möglich, wenn die Finanz- bzw. Leasinggesellschaft alle angeforderten Dokumente erhalten und den Verkäufer ausbezahlt hat.

fw-mobile hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der sich aus dem Kaufvertrag ergebende Kaufpreis nebst Nebenkosten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer nicht vor Übergabe des Fahrzeuges gezahlt ist. In seltenen Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass eine Zulassungsstellen das Fahrzeug vor der Zulassung sehen möchte (Kontrolle FIN-Nummer). In diesen Fällen, die fw-mobile nicht zu vertreten hat oder beeinflussen kann, kann das Fahrzeug mit Überführungskennzeichen abgeholt werden. Die zusätzlichen Kosten in Höhe von ca. 30,00 Euro sind vom Kunde zu tragen.

12. Abnahme
Der Verbraucher ist verpflichtet das Fahrzeug innerhalb von 20 Tagen, der Unternehmer innerhalb von 8 Tagen, nach Mitteilung einer  Bereitstellungs-anzeige abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu bestätigen.  Im Falle der Nichtabnahme kann fw-mobile von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.Eine rechtsgrundlose Verweigerung der Abnahme des Fahrzeugs und/oder der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls verpflichten zum Schadenersatz.Verlangt fw-mobile Schadensersatz, beträgt dieser pauschalisiert bei Neuwagen 15 % und bei Gebrauchtwagen 10 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises.Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn fw-mobile einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.


13. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossnen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 5 abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.


14. Fahrzeugdaten
Bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland können die Werte der Emission, des Verbrauchs, der Typklasse, der Kilowatt-Zahl, der Ausstattung und die Steuerdaten gegenüber den deutschen Fahrzeugen leicht abweichen. Die Fahrzeugdaten, die automatisiert in den Fahrzeugbörsen übernommen werden, können von den tatsächlichen Daten leicht abweichen.


15. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertrags-abschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.


16. Fahrzeugdokumente
Deutsche Fahrzeuge liefern wir mit der ZB Teil II (früher KFZ-Brief) aus. Bei Vorlage dieser Dokumente kann bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt die Anmeldung (Zulassungsbescheinigungen Teil 1 & 2) des Fahrzeuges beantragt werden. EU-Fahrzeuge liefern wir mit dem COC-Dokument  (EWG Übereinstimmungserklärung) oder bei ausländischer Tageszulassung mit der ausländischen Zulassungsbescheinigung aus. 


17. Änderung dieser AGB, Salvatorische Klausel
fw-mobile behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Ende der AGB

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